//Ein klassischer Streitpunkt: Grafikdaten
Wem gehören Grafikdaten? Hat ein Kunde das Recht, die änderbaren, offenen Daten zu fordern?
Für viele verwunderlich, aber die Antwort ist einfach:
Im Regelfall gehören Grafikdaten nicht dem Auftraggeber.
Warum ist das eigentlich so?
Die Grundlage hat diese Situation in der Natur des Auftrages und der Einstufung der Daten: Der Auftrag an einen Gestalter ist ein Werkvertrag (kein Kaufvertrag) – und bezieht sich (Rechte mit einbezogen) auf die finale Anwendung (z.B. das gedruckte Plakat).
Alle vorgelagerten Stufen (etwa früher eine Reproduktionsvorlage, oder eben heute die Daten – wohlgemerkt, auch PDF-Daten!) gelten als Arbeitsmittel des Gestalters und verbleiben, etwa wie das Werkzeug eines Handwerkers, im Eigentum des Auftragnehmers.
Achtung: Selbst wenn PDF-Daten an den Auftraggeber übergeben werden, dürfen diese nur für den gegenständlichen Auftragsumfang genutzt werden.